SATZUNG
§ 1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Förderverein Hausbergturm e.V. – nachfolgend „Verein“ genannt.
Der Verein hat seinen Sitz in 35510 Butzbach / Hoch-Weisel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Friedberg mit der Register-Nr. VR 2446 eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde im Sinne des §52 Abs.2 Satz 1 Nr.22 AO und die Förderung der Landschaftspflege im Sinne des §52 Abs.2 Satz 1 Nr.8 AO
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die ideelle und finanzielle Förderung
- des Projekts Hausbergturm (Instandhaltung)
- Führungen von Besuchergruppen
- Betreuung und Beschilderung von Wanderwegen
- Landschaftspflege in der Gemarkung, insbesondere im Umfeld des Hausbergturms
- Erwerb und der Unterhaltung von Gebäuden und Sachgütern, die im Sinne des
Vereinszwecks genutzt werden.
Durch Bereitstellung von Sachmitteln und Zuwendungen für steuerbegünstigte Zwecke der begünstigten Projekte und ideelle und bei Bedarf materielle Unterstützung zur Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke.
Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge/Umlagen, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen zum Bau und zur Instand-haltung des Hausbergturms, zur Betreuung der Wanderwege, zur Landschaftspflege und zum Erwerb und zur Unterhaltung von Gebäuden und Sachgütern für die Öffentlichkeit eingesetzt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Grundsätze
Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er bekennt sich zu den Grundsätzen der Menschenrechte und tritt ein für die Freiheit des Gewissens und die Freiheit im Rahmen einer demokratischen Gemeinschaft.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts werden.
Die Aufnahme Minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Errichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber haften und sich in dem Beitrittsformular entsprechend zu verpflichten haben.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
Der Verein besteht aus aktiven und Fördermitgliedern (ordentliche Mitglieder) sowie aus Ehrenmitgliedern, Ehrenvorsitzenden, Ehrenvorstandsmitgliedern.
Aktive Mitglieder sind die im Verein direkt mitarbeitenden Mitglieder; Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.
Zum Ehrenmitglied werden Mitglieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
Zum Ehrenvorstandsmitglied werden Mitglieder ernannt, die bereits zum Ehrenmitglied ernannt wurden. Ehrenvorstandsmitglieder haben sich in besonderer Weise auch nach ihrer aktiven Zeit im Vorstand und um den Verein verdient gemacht. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüberhinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
Die Mitglieder sind verpflichtet Änderungen Ihrer Postadresse und Sepa-Lastschriftdaten (IBAN) zeitnah mitzuteilen.
§ 5 Beginn / Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit abschließend. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung und ist entgültig.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und dieser ist entgültig.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitglieder-versammlung beschlossen wird. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand mit seinen Vorstandsmitgliedern
§ 8 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Die Jahresberichte entgegenzunehmen und zu beraten
- Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorstands
- im Wahljahr die Vorstandsmitglieder zu wählen
- über die Satzung, Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen
- die Kassenprüfer zu wählen, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein dürfen.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr, nach Möglichkeit im ersten Halbjahr des Geschäftsjahrs, einberufen. Sie ist mit einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Veröffentlichung im Bekanntmachungsorgan der Stadt Butzbach (Butzbacher Zeitung) unter Angabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Punkte zu umfassen:
- Bericht über die Vereinsfinanzen
- Bericht des Kassenprüfers
- Entlastung des Vorstands
- Wahl des Vorstands (im Wahljahr)
- Wahl von einem/zwei Kassenprüfer/n
- Festsetzung der Beiträge
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich einzureichen (außer Satzungsänderungen). Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung mitgeteilt werden. Spätere Anträge – auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge – müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist ebenfalls mittels einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es
- das Interesse des Vereins erfordert, oder
- ein Viertel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.
Ein Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.
§ 9 Stimmrecht / Beschlussfähigkeit
Stimmberechtigt sind ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres eine Stimme, die nur persönlich ausgeübt werden darf.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Stimment-haltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.
Abstimmungen in der Mitgliederversammlung erfolgen offen durch Handheben oder Zuruf.
Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
§ 10 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die:
- Vorstandsmitglieder
Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand setzt sich aus mindestens zwei Personen zusammen von denen jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertretungsberechtigt sind.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
Die Vorstandsmitglieder leiten und gestalten verantwortlich die Vereinsarbeit. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandsteams wird durch eine Geschäftsordnung geregelt und kann besondere Aufgaben unter seinen Vorstandsmitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung oder Vorbereitung einsetzen.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Vorstandsmitglieder mehrheitlich anwesend sind, oder schriftlich zustimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Die Vorstandssitzung wird von dem Vorstandsmitglied geleitet, welches zur Sitzung eingeladen hat.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
§ 11 Kassenprüfer
Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer, für die Dauer von 2 Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Aufgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 12 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.
§ 13 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17.03.2023 beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Butzbach/Hoch-Weisel, 17.03.2023